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Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit frühzeitiger Widersprüche gegen Fernwärmepreiserhöhungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein frühzeitig erklärter Widerspruch eines Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde diesen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch erneut bekräftigt. Diese Entscheidung betrifft Kunden, die sich gegen Preisänderungen ihrer Fernwärmeversorger gewendet hatten.

Hintergrund:

In den drei Verfahren hatten Fernwärmekunden nach Zugang der ersten Jahresabrechnung Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt. Später forderten sie die Rückerstattung zu viel gezahlter Entgelte. Die Berufungsgerichte lehnten ihre Klagen ab, da die Kunden ihre Widersprüche über Jahre hinweg nicht bekräftigt hatten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Berufungsgerichte auf und stellte klar, dass Widersprüche gegen Preiserhöhungen nur dann wirksam bleiben, wenn die Kunden innerhalb von drei Jahren nach der ersten Beanstandung erneut deutlich machen, dass sie an ihrem Widerspruch festhalten. Die Fälle wurden zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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99999 Musterstadt

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