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Bundesgerichtshof bestätigt Urteil: 13 und 12 Jahre Haft für versuchten Mord an Kleinkind durch Quecksilber-Injektionen

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. April 2024 verworfen. Damit sind die gegen sie verhängten Haftstrafen rechtskräftig:

Angeklagter K.: 13 Jahre Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen.
Angeklagte W.: 12 Jahre Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung.

Vergiftungsversuch an 20 Monate altem Kind

Laut den Feststellungen des Landgerichts verabreichten die Angeklagten im Juli 2023 der erst 20 Monate alten Tochter des Angeklagten K. zwei Injektionen mit Quecksilber. Sie nahmen dabei bewusst in Kauf, dass das Kind schwer erkrankt oder infolge der Vergiftung stirbt.

Der Angeklagte K. handelte aus Rache an seiner Ex-Partnerin, der Mutter des Kindes. Er wollte ihr schweres seelisches Leid zufügen, weil sie sich nach der Geburt der gemeinsamen Tochter von ihm getrennt hatte.
Die Angeklagte W., seine neue Partnerin, unterstützte die Tat, um ihre Beziehung zu K. zu festigen.

Das Landgericht bewertete die Tat als besonders grausam und die Motive von K. als niedrigste Beweggründe.
Bundesgerichtshof bestätigt Schuldspruch

Die Überprüfung des Urteils durch den BGH ergab keine Rechtsfehler, die den Angeklagten zum Vorteil gereicht hätten. Das Urteil des Landgerichts Hannover bleibt somit rechtskräftig.
Vorinstanz:

Landgericht Hannover – Urteil vom 10. April 2024 – 39 Ks 2793 Js 97699/23 (23/23)
Relevante gesetzliche Grundlagen:

§ 211 StGB – Mord: Mord liegt unter anderem vor, wenn eine Tat aus niedrigen Beweggründen oder besonders grausam begangen wird.
§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs: Ein Mordversuch ist strafbar, kann aber milder geahndet werden als eine vollendete Tat.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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