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Verhandlungstermin am 18. März 2025: Haftung der Wertpapiersammelbank für eingefrorene Wertpapiere einer iranischen Bank

Am 18. März 2025 wird der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über ein brisantes Revisionsverfahren im Bank- und Kapitalmarktrecht verhandeln. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob und in welchem Umfang die Wertpapiersammelbank für das Einfrieren von Wertpapieren der deutschen Zweigniederlassung einer iranischen Bank haftbar gemacht werden kann. Die Klägerin fordert Schadensersatz in Millionenhöhe, während die Beklagte auf Abweisung der Klage drängt.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, die Münchener Zweigniederlassung einer iranischen Bank, nimmt die Wertpapiersammelbank in Deutschland auf Schadensersatz in Höhe von 11,1 Millionen Euro in Anspruch. Diese Forderung begründet sich aus dem Einfrieren von Wertpapieren, die auf einem Sperrkonto bei der Beklagten verwahrt werden. Hilfsweise verlangt die Klägerin die Umbuchung der Wertpapiere in die reguläre Sammelverwahrung, die Auszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen in Höhe von 3,4 Millionen Euro sowie die Unterlassung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Blockade der Wertpapiere.

Sanktionen als Auslöser:
Die Problematik begann mit dem Rückzug der USA aus dem Nuklearabkommen mit dem Iran im Jahr 2018. In der Folge führte die US-Regierung Sekundärsanktionen ein, die Geschäftsbeziehungen mit Personen und Institutionen auf der sogenannten SDN-Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List) untersagen. Die Klägerin wurde im November 2018 in diese Liste aufgenommen, was massive Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehungen hatte.

Im Jahr 2019 erwarb die Klägerin Unternehmens- und Staatsanleihen im Nennwert von 10,5 Millionen Euro. Die Beklagte, die als Zentral- und Zwischenverwahrerin für diese Wertpapiere fungiert, buchte diese jedoch auf ein Sperrkonto um. Als Grund gab sie „vorsorgliche, risikobasierte Kontrollmaßnahmen“ an, die mit Geldwäscheprävention, Terrorismusbekämpfung und der Einhaltung von Finanzsanktionen zusammenhängen.

Prozessverlauf und Standpunkte der Parteien

Die Klägerin argumentiert, dass das Einfrieren der Wertpapiere ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und ihr erhebliche finanzielle Verluste entstanden seien, insbesondere durch entgangene Veräußerungserlöse und nicht ausgezahlte Zinsen. Zudem beklagt sie mangelnde Transparenz seitens der Beklagten, die keine weiteren Weisungen der Klägerin entgegennahm.

Die Beklagte hingegen verweist auf die Sanktionslage und betont, dass die Maßnahmen erforderlich waren, um mögliche Verstöße gegen internationale Vorschriften zu vermeiden. Sie sieht sich weder zu Schadensersatzzahlungen noch zu Umbuchungen verpflichtet.

Bisherige Entscheidungen:

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage vollständig ab.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil, ließ jedoch Teile der Hilfsanträge der Klägerin unbegründet.

Beide Seiten haben Revision eingelegt, sodass der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird.

Relevanz der Entscheidung

Der Ausgang dieses Verfahrens hat weitreichende Folgen für die Praxis des Bank- und Kapitalmarktrechts, insbesondere für Zentral- und Zwischenverwahrer von Wertpapieren. Dabei sind mehrere Aspekte von Bedeutung:

Verhältnis zwischen deutschen und internationalen Sanktionen:
Der Fall beleuchtet, wie deutsche Finanzinstitute auf US-Sanktionen reagieren und ob diese Maßnahmen mit deutschem und europäischem Recht vereinbar sind.

Risikomanagement im Finanzsektor:
Die Entscheidung könnte Präzedenzcharakter haben, wie Finanzdienstleister mit risikobehafteten Kunden umgehen müssen, insbesondere wenn Sanktionen internationaler Natur sind.

Rechtsposition von Anlegern:
Anleger, deren Vermögenswerte aufgrund von Sanktionsregelungen eingefroren wurden, erhalten durch das Urteil mehr Klarheit über ihre Rechte und mögliche Schadensersatzansprüche.

Ausblick

Das Urteil des Bundesgerichtshofs könnte den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit internationalen Sanktionen und deren Auswirkungen auf deutsche Finanzinstitute und Anleger nachhaltig prägen. Besonders im Spannungsfeld zwischen nationalem und internationalem Recht dürfte die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein.

Der Verhandlungstermin am 18. März 2025 wird mit Spannung erwartet, da er Antworten auf zentrale Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts liefern könnte. Anleger, Banken und politische Beobachter sollten dieses Verfahren genau verfolgen.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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