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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen im sogenannten „Weidener Betrugsverfahren“

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 21. März 2024 als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil auch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten rechtskräftig.

Das Landgericht hatte die drei Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen nutzten die Angeklagten eine von ihnen erworbene eingetragene Genossenschaft, um bundesweit Geschäftsanteile an Arbeitnehmer als vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes zu vertreiben. Die Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer leisteten daraufhin Zahlungen an die Genossenschaft – im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Beitrittserklärungen.

Tatsächlich waren diese Beitritte jedoch formunwirksam, da die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 15 GenG nicht erfüllt waren. Die Angeklagten wussten, dass ein Anspruch auf die gezahlten Beiträge nicht bestand, forderten die Zahlungen jedoch trotzdem ein. Die Hauptangeklagte fungierte als Vorstandsmitglied der Genossenschaft, während ihr Sohn für die IT und ihr Ehemann für die Buchhaltung verantwortlich war.

Insgesamt waren über 16.000 Arbeitnehmer in ganz Deutschland betroffen. Die Genossenschaft vereinnahmte dadurch mehr als 6,7 Millionen Euro.

Die Hauptangeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt. Die durch die beiden anderen Angeklagten eingelegten Revisionen führten nicht zum Erfolg: Der Bundesgerichtshof stellte keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil fest.

Vorinstanz:
Landgericht Weiden i.d.OPf. – Urteil vom 21. März 2024 – 1 KLs 23 Js 7735/20

Maßgebliche Vorschriften:

  • § 263 StGB – Betrug

  • § 15 Genossenschaftsgesetz – Beitrittserklärung

  • § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz – Vermögenswirksame Leistungen, zulässige Anlageformen

Karlsruhe, den 12. Mai 2025

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MAX MUSTERMANN

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