Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Mai 2025 eine Rechtsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen, das die Anerkennung zweier geplanter Energieanlagen als sogenannte Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) begehrt hatte. Ziel der Antragstellerin war es, sich von bestimmten Pflichten zu befreien, die ansonsten für Verteilernetzbetreiber gelten – insbesondere im Hinblick auf den Netzanschluss und die Abrechnung.
Hintergrund des Verfahrens:
Die Antragstellerin ist ein überregional tätiges Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt an mehreren Standorten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), Nahwärmenetze sowie weitere Energieanlagen, über die sie Endverbraucher mit Wärme und Strom beliefert. Die Antragsgegnerin ist der örtlich zuständige Verteilernetzbetreiber.
Im Jahr 2018 plante die Antragstellerin, in einem Wohnquartier mit insgesamt 256 Wohneinheiten zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) zu errichten. Darüber hinaus sollten zwei unabhängige Stromleitungssysteme aufgebaut werden, die den erzeugten Strom aus den BHKW direkt an die Mieter in den Wohnblöcken weiterleiten sollten. Für diese neue Energieinfrastruktur beantragte die Antragstellerin den Anschluss an das bestehende Verteilernetz sowie die Einrichtung von sogenannten Summenzählern und Unterzählern gemäß § 20 Abs. 1d EnWG.
Das Unternehmen argumentierte, dass es sich bei den geplanten Anlagen um Kundenanlagen handle. Solche Anlagen unterliegen nicht den umfangreichen regulatorischen Pflichten eines Netzbetreibers und werden vom Gesetzgeber als Ausnahmen anerkannt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der örtliche Netzbetreiber lehnte die Anträge jedoch ab – mit Verweis darauf, dass die geplanten Strukturen nicht als Kundenanlagen im Sinne des EnWG einzuordnen seien.
Der bisherige Verfahrensgang:
Nach Ablehnung durch den Netzbetreiber wandte sich die Antragstellerin an die zuständige Landesregulierungsbehörde und beantragte dort die Überprüfung sowie eine Verpflichtung der Netzbetreiberin zur Einrichtung des Anschlusses und zur Umsetzung der Zählstrukturen. Auch hier blieb sie erfolglos.
Das Oberlandesgericht Dresden wies in der Folge eine Beschwerde der Antragstellerin ebenfalls zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der das Verfahren zunächst aussetzte und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung europäischen Rechts zur Vorabentscheidung vorlegte.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs:
Mit Urteil vom 28. November 2024 (C-293/23) entschied der EuGH, dass eine nationale Regelung, die eine solche Infrastruktur ohne regulierungsrechtliche Pflichten erlaubt, nicht mit dem europäischen Energierecht vereinbar ist – sofern keine ausdrücklichen Ausnahmen vorliegen. Die geplante Stromverteilung an Endverbraucher – selbst bei geringem Umfang und mit Kostenbeteiligung der Letztverbraucher – stelle ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 dar und könne daher nicht als Kundenanlage gelten.
Beschluss des Bundesgerichtshofs:
Auf Grundlage des EuGH-Urteils wies der BGH die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurück. Er stellte klar, dass die geplanten Stromleitungssysteme Verteilernetze im Sinne des EU-Rechts und damit auch des § 3 Nr. 16 EnWG darstellen. Eine Auslegung des Begriffs „Kundenanlage“ im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG muss richtlinienkonform erfolgen. Danach kann eine Kundenanlage nur dann angenommen werden, wenn sie nicht als Verteilernetz im Sinne des Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu qualifizieren ist.
Da die Leitungsanlagen der Antragstellerin der gezielten Weiterleitung von Strom an Letztverbraucher dienen, und dieser Strom zudem verkauft werden soll, handelt es sich nicht um ein bloßes „Nachbarschaftsmodell“, sondern um eine regulierungsrelevante Netzinfrastruktur. Deshalb ist auch der Anspruch auf Bereitstellung von Zählpunkten durch den Netzbetreiber nach § 20 Abs. 1d EnWG ausgeschlossen.
Die Folge: Die Antragstellerin muss die Messinfrastruktur selbst aufbauen und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreiben oder durch geeignete Dienstleister umsetzen lassen.
Rechtliche Klarstellung:
Der BGH hat damit klargestellt, dass der Begriff der „Kundenanlage“ eng auszulegen ist. Nur Anlagen, die keinen strukturellen Netzcharakter haben und deren Betrieb für den Wettbewerb auf dem Strommarkt keine Bedeutung hat, sind von der Netzregulierung befreit. Sobald ein Netzbetreiber Strom aktiv vertreibt und strukturiert verteilt – auch innerhalb eines räumlich abgegrenzten Wohnquartiers –, greifen die vollen Pflichten der Regulierung.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Energieversorgungsunternehmen und Wohnungswirtschaft, die in kleinteiligen Versorgungsstrukturen mit Eigenstromkonzepten agieren. Der Versuch, sich unter Berufung auf § 3 Nr. 24a EnWG der Regulierung zu entziehen, kann nur unter engen Voraussetzungen gelingen. Wer Strom erzeugt, verkauft und systematisch verteilt, muss auch die Verantwortung eines Netzbetreibers übernehmen – mit allen damit verbundenen technischen und regulatorischen Anforderungen.
Vorinstanz:
OLG Dresden – Beschluss vom 16. September 2020 – Kart 9/19
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Nr. 24a, § 20 Abs. 1d EnWG; Richtlinie (EU) 2019/944
Karlsruhe, 13. Mai 2025