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Bundesgerichtshof entscheidet: Kein Schadensersatz für Fußballverein nach Zwangsabstieg

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (II ZR 39/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Fußballvereins zurückgewiesen, der Schadensersatz wegen eines rechtswidrig angeordneten Zwangsabstiegs aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014 geltend gemacht hatte.

Hintergrund des Falls

Der klagende Verein wurde im Dezember 2013 vom regionalen Fußballverband zwangsweise zum Abstieg verurteilt, nachdem er eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Jahr 2008 angeordnete Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte. Der Zwangsabstieg wurde als Sanktion auf Grundlage einer FIFA-Aufforderung beschlossen.

Der BGH erklärte diesen Beschluss im Jahr 2016 für unwirksam (Urteil vom 20. September 2016, II ZR 25/15), da er auf keine satzungsgemäße Grundlage gestützt werden konnte. Die Forderung des Klägers auf Naturalrestitution – also die Wiederaufnahme seiner 1. Herrenmannschaft in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord – wurde jedoch bereits 2020 abschlägig beschieden (Beschluss vom 24. April 2020, II ZR 417/18).

Mit der nun erhobenen Teilklage verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 750.000 Euro.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Kläger den Nachweis nicht erbringen konnte, dass der Zwangsabstieg tatsächlich ursächlich für die geltend gemachten Vermögensschäden war. Der Verein stand am Saisonende 2013/2014 auf dem 16. Tabellenplatz, womit er ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Ein Leistungsabfall der Mannschaft durch die Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch sei eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auch unionsrechtliche Fragen, die der Kläger aufgeworfen hatte, rechtfertigten keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.

Fazit

Der Zwangsabstieg bleibt zwar formal als rechtswidrig festgestellt, doch für den Kläger führt dies zu keinem Schadensersatzanspruch. Das Urteil unterstreicht die hohe Beweislast, die Vereine in ähnlichen Fällen tragen, insbesondere wenn sportliche Leistungen als Alternativerklärung für den Abstieg herangezogen werden können.

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MAX MUSTERMANN

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