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Verhandlung am 24. April 2025: Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage im Fokus

Am 24. April 2025 um 9.00 Uhr wird der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (zuständig unter anderem für Maklerrecht) über die Zulässigkeit einer Vertragsklausel entscheiden, die vorsieht, dass ein Erfolgshonorar für die Vermittlung eines Studienplatzes bereits bei einer Zusage fällig wird.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin ist auf die Vermittlung von Studienplätzen in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten spezialisiert. Der Beklagte beauftragte die Klägerin, ihm einen Medizinstudienplatz an der Universität Mostar (Bosnien) zu vermitteln. In den Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es:
„Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.“

Nachdem der Beklagte eine Zulassung von der Universität Mostar erhalten haben soll, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin fordert nun das vereinbarte Erfolgshonorar.

Bisheriger Prozessverlauf

Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlandesgericht München haben die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht der Gerichte handelt es sich bei dem Vertrag um einen Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 BGB mit Elementen des Dienst- und Werkvertrags. Die Klausel, die das Erfolgshonorar bereits bei der Zusage eines Studienplatzes vorsieht, wurde als unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts und somit als unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) eingestuft.

Das OLG München führte weiter aus, dass die Regelung die Entscheidungsfreiheit des Bewerbers über die Annahme eines Studienplatzes beeinträchtige. Außerdem sei die Verlagerung des Vertragsabschlussrisikos auf den Auftraggeber nicht durch außergewöhnliche Risiken oder einen besonders hohen Aufwand der Klägerin gerechtfertigt.

Revision

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anliegen vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Relevante Vorschriften

§ 652 Abs. 1 BGB: Maklerlohn ist nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss fällig.
§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB: Unangemessene Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Vorinstanzen
LG München II – Urteil vom 27. Juli 2023 – 2 O 3233/22
OLG München – Urteil vom 5. August 2024 – 36 U 3263/23 e
Am 24. April 2025 wird der Bundesgerichtshof klären, ob die streitgegenständliche Klausel den Anforderungen des deutschen Maklerrechts und der AGB-Kontrolle standhält.

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MAX MUSTERMANN

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