Am 3. Juni 2025 um 9:00 Uhr wird der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer wichtigen Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und Verjährung von Verbraucheransprüchen auf die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entscheiden. Es handelt sich um eine richtungsweisende Klage, bei der die Wirksamkeit von Entgelten, die auf Grundlage einer unwirksamen Klausel erhoben wurden, sowie die Frage der Verjährung solcher Ansprüche im Fokus stehen.
Hintergrund des Falls
Der Musterkläger ist ein als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Dieser klagt im Namen betroffener Verbraucher gegen eine Sparkasse, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine sogenannte „Zustimmungsfiktionsklausel“ verwendet hat. Diese Klausel besagt, dass Änderungen der Entgelte für Hauptleistungen als vom Kunden akzeptiert gelten, wenn dieser nicht rechtzeitig widerspricht. Die Sparkasse hatte diese Klausel in ihren AGB verwendet, um Entgelte für Girokontenänderungen zu erheben.
Im Dezember 2016 änderte die Sparkasse ihre Entgeltstruktur für Girokonten und erhob ab diesem Zeitpunkt neue Kontoführungsgebühren. Die betroffenen Kunden wurden im September 2016 über die Änderungen informiert, und die Bank nutzte dabei die oben genannte Zustimmungsfiktionsklausel. Zwei Tage nach einem entscheidenden Urteil des BGH im Jahr 2021 zur Unwirksamkeit dieser Klausel strich die Sparkasse die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren AGB und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein.
Dennoch lehnte die Sparkasse die Rückerstattung von unter Verwendung der unwirksamen Klausel erhobenen Gebühren ab und argumentierte, dass die Verbraucher die Entgelte über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren unbeanstandet gezahlt hätten. Der Verbraucherschutzverband klagt nun auf Rückzahlung dieser Entgelte.
Forderungen des Musterklägers
Im Rahmen der Musterfeststellungsklage fordert der Musterkläger mehrere Feststellungen:
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Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel im Verkehr mit Verbrauchern.
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Rückzahlung von Entgelten, die ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder aufgrund der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel erhoben wurden.
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Kein Saldoanerkenntnis der Verbraucher durch die vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen, die unrechtmäßige Entgelte enthalten.
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Keine konkludente Zustimmung der Verbraucher zu den Entgelten allein durch die Weiterführung der Kontonutzung.
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Verjährung der Ansprüche: Der Musterkläger fordert, dass die Verjährung der Ansprüche auf Rückerstattung der Entgelte erst mit dem Zeitpunkt beginnt, ab dem die Verbraucher von der Unwirksamkeit der Klausel Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.
Widerklage der Musterbeklagten
Die Musterbeklagte, die Sparkasse, erhebt im Rahmen einer Widerklage mehrere Anträge. Sie fordert unter anderem, dass der Wert der von ihr erbrachten Leistungen den Entgelten entspricht, die sie im Neukundengeschäft vereinbart hat. Weiterhin beantragt sie, dass das Vermögen der Sparkasse nach Anrechnung des Werts der erbrachten Leistungen nicht als vermehrt angesehen wird.
Prozessverlauf und Entscheidung der Vorinstanzen
Das Kammergericht Berlin hatte in erster Instanz entschieden, dass die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist und der Musterkläger in Teilen Recht bekam. In Bezug auf einige Feststellungsziele gab das Kammergericht dem Musterkläger recht, etwa in Bezug auf die Unwirksamkeit der Klausel und das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die erhobenen Entgelte. Andere Feststellungsziele, wie die Frage der Verjährung und des Saldoanerkenntnisses, wurden jedoch abgewiesen. Die Sparkasse hatte in ihrer Widerklage ebenfalls in vielen Punkten keinen Erfolg.
Nun wird der Bundesgerichtshof in der Revision darüber entscheiden, ob die Entscheidungen des Kammergerichts korrekt waren und welche Konsequenzen dies für die Verbraucher und die Bank hat.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Banken und auf die Rückforderung von unrechtmäßig erhobenen Kontoführungsgebühren haben. Die Musterfeststellungsklage könnte nicht nur für die betroffenen Verbraucher, sondern auch für zukünftige Fälle zur Rechtsprechung werden, wie mit unrechtmäßigen Klauseln und Verjährungsfragen in der Bankpraxis umgegangen wird. Die endgültige Entscheidung des BGH wird zeigen, ob sich die Bankpraktiken in Bezug auf die Zustimmungsfiktionsklauseln und die Rückforderung von Gebühren grundlegend ändern werden.
Vorinstanz:
Kammergericht Berlin – Urteil vom 27. März 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2024 – 26 MK 1/21
Verhandlungstermin:
3. Juni 2025, 9:00 Uhr, Sitzungssaal E 101 – XI ZR 45/24