Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin entschieden, das wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb von Corona-Teststellen ergangen war. (Zum Urteil über die Revision der Staatsanwaltschaft siehe Pressemitteilung Nr. 232/2024 vom 5. Dezember 2024.)
Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Landgericht den Angeklagten C. am 27. März 2023 wegen Betrugs in 67 Fällen – unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Schwester, die Angeklagte W., erhielt wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte C. in Berlin mehrere Spätkaufgeschäfte und Gaststätten. Über die Senatsverwaltung für Gesundheit ließ er sich für 18 Corona-Teststellen zur Durchführung von Tests beauftragen, wobei er 16 Teststellen unter falschen Personalien anmeldete. Zwischen Mai und Oktober 2021 rechnete er bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) Testleistungen ab, die nie erbracht wurden.
An elf Teststandorten fanden in Wirklichkeit überhaupt keine Tests statt, während an den verbleibenden sieben Teststellen deutlich weniger Tests durchgeführt wurden, als in den Abrechnungen angegeben. Insgesamt überwies die KV Berlin auf Grundlage der falschen Abrechnungen 9.733.981,04 Euro.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Revision des Angeklagten C.:
Die Revision des Hauptangeklagten hatte nur in Teilen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch wegen Betrugs in vollem Umfang. Nach Auffassung des Gerichts lag der Betrug nicht nur in der Abrechnung von nicht durchgeführten Tests, sondern auch darin, dass tatsächlich erbrachte Leistungen unter falscher Identität abgerechnet wurden. Da die Zertifizierung der Teststellen unter falschen Namen erfolgte, bestand kein rechtmäßiger Erstattungsanspruch nach der Coronavirus-Testverordnung. Die daraus resultierenden Zahlungen stellten somit in voller Höhe einen Schaden im Sinne des § 263 StGB dar.
Der Bundesgerichtshof hob jedoch für sechs der 67 Betrugsfälle die Einzelstrafen sowie den Gesamtstrafenausspruch auf. In diesen Fällen hatte das Landgericht widersprüchliche Angaben zur Schadenshöhe gemacht, da hier tatsächlich durchgeführte Tests zwar in überhöhter Anzahl, aber ohne Identitätstäuschung abgerechnet wurden. Über diese Fälle muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin neu entscheiden.
Revision der Angeklagten W.:
Die Revision der Mitangeklagten W. führte – ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft – zur vollständigen Aufhebung des Urteils gegen sie. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte sie ihren Bruder, indem sie Konten zur Verfügung stellte, auf die die KV Berlin Zahlungen überwies, und Bargeldauszahlungen von diesen Konten veranlasste. Außerdem erlaubte sie die Verwendung ihrer Personalien für die Anmeldung von Teststellen.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe zum Betrug durch diese Feststellungen nicht ausreichend belegt sei. Es fehle nicht nur an einer objektiven Grundlage für die Beihilfe, sondern auch an Nachweisen für den erforderlichen Gehilfenvorsatz. Daher muss das Landgericht Berlin in einem neuen Verfahren auch über die gegen W. erhobene Anklage erneut entscheiden.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 27. März 2023 – 548 KLs 243 Js 131/22 (6/22)
Wesentliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.