Beschluss vom 28. Januar 2025 – 5 StR 661/24
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des 70-jährigen Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Das Landgericht hatte ihn am 25. Juni 2024 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Tochter wurde in demselben Verfahren wegen Totschlags und Tötung auf Verlangen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Tochter legte gegen das Urteil keine Revision ein. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil nun rechtskräftig.
Hintergrund der Tat
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem 13. und 16. Oktober 2023 zu den Tötungsdelikten in der Wohnung der 42-jährigen Tochter des Angeklagten. Sie tötete ihre elfjährige Tochter sowie ihre 68-jährige Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, mit einem Messer. Die Mutter des Angeklagten hatte ihre Tötung ausdrücklich und ernsthaft verlangt. Nach der Tat versuchte die Tochter, sich selbst das Leben zu nehmen, scheiterte jedoch.
Das Motiv der Tat lag in einem langfristigen Todeswunsch der 68-jährigen Ehefrau des Angeklagten. Die Tochter, die an einer schweren Persönlichkeitsstörung litt, übernahm diesen Wunsch und bezog ihre eigene Tochter in die Tat mit ein.
Der Angeklagte unterstützte das Vorhaben im Vorfeld. In Kenntnis und Billigung des Tötungsplans versuchte er sich zeitgleich in seiner eigenen Wohnung das Leben zu nehmen, wurde jedoch von einer weiteren Tochter gerettet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag wurde bestätigt. Damit ist das Urteil des Landgerichts Berlin I nun rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 25. Juni 2024 – (530 Ks) 278 Js 280/23 (2/24)
Wesentliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs:
§ 212 StGB – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 27 StGB – Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.