Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Traunstein gegen einen zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Angeklagte am 3. Oktober 2022 gegen 2:30 Uhr in Aschau im Chiemgau zufällig die Studentin Hanna W. getroffen, die nach dem Besuch einer Diskothek zu Fuß nach Hause ging. Er stieß sie von hinten zu Boden, kniete sich auf ihren Rücken und schlug ihr mit einem stumpfen Gegenstand mindestens siebenmal gegen die Schläfe. Ziel war es, ihren Widerstand zu brechen, um sie sexuell zu missbrauchen. Die Geschädigte wurde teilweise entkleidet. Als der Angeklagte befürchtete, von ihr erkannt worden zu sein, ließ er von weiteren Handlungen ab und zog die bewusstlose junge Frau in den durch Hochwasser stark angeschwollenen Bärbach, um die Tat zu verschleiern. Dort ertrank sie binnen weniger Minuten im kalten Wasser.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beanstandete jedoch ein schwerwiegendes Verfahrensversäumnis: Die Vorsitzende der Jugendkammer hatte sich Anfang Januar 2024 in E-Mails mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über die rechtliche und tatsächliche Bewertung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ausgetauscht – ohne die Verteidigung darüber zu informieren. Diese erfuhr erst über einen Monat später von dem Schriftwechsel, als sie zufällig einen Ausdruck in einem Sonderband entdeckte.
Daraufhin lehnte die Verteidigung die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Befangenheitsantrag wurde von der Jugendkammer ohne Beteiligung der Vorsitzenden zurückgewiesen. Unter ihrer Leitung wurde das Verfahren anschließend fortgeführt und mit dem Urteil abgeschlossen. Dieses Vorgehen hielt einer rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Das Verhalten der Vorsitzenden begründete aus Sicht des Senats berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil daher auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Traunstein zurück.
Vorinstanz:
Landgericht Traunstein – Urteil vom 19. März 2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug.