Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Revision einer chinesischen Staatsangehörigen als unbegründet verworfen und das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Mai 2023 damit rechtskräftig bestätigt. Die Frau war wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Zudem wurde die Einziehung von 122.880 Euro als Tatertrag angeordnet.
Die Angeklagte hatte Landsleute in China systematisch angeworben, um ihnen über fingierte Unternehmensgründungen in Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt zu ermöglichen. Dabei nutzte sie ein ehemaliges Klinikgebäude in Bad Liebenstein, das sie zu Wohn- und Geschäftszwecken herrichten ließ. Sie vereinbarte Notartermine, organisierte Businesspläne und schloss mit den Betroffenen sogenannte „Migrationsverträge“ – gegen Entgelte von je 12.500 Euro. Die Kundinnen und Kunden hatten keine Absicht, tatsächlich unternehmerisch tätig zu werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte das Strafmaß mit geringfügigen Änderungen – zwei Urkundenfälschungen wurden verfahrensrechtlich ausgeklammert, zwei Einzelstrafen herabgesetzt. Die Gesamtstrafe und die Einziehungsanordnung blieben jedoch bestehen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 474/23
Vorinstanz: LG Meiningen – Urteil vom 26. Mai 2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
Karlsruhe, 16. April 2025