Frage: Herr Iwanow, der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Stuttgart im Fall eines gewalttätigen Angriffs im Rahmen einer Trauerfeier teilweise aufgehoben. Was bedeutet das genau?
Michael Iwanow: Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt. Das bedeutet, dass die Schuldfrage geklärt und rechtskräftig ist – daran gibt es keine Zweifel mehr. Allerdings hat der BGH den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht einen falschen Maßstab bei der Bewertung eines „minder schweren Falls des Totschlags“ nach § 213 StGB angewendet hat.
Frage: Können Sie erklären, warum der BGH den Strafausspruch aufgehoben hat?
Michael Iwanow: Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst Teil der angegriffenen Gruppe war. Laut § 213 StGB kann ein Totschlag als minder schwerer Fall gewertet werden, wenn der Täter durch eine vorangegangene Provokation oder ein vorheriges Unrecht zum Zorn gereizt wurde. Der BGH hat klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Angeklagte zu den angegriffenen Personen gehörte – unabhängig davon, ob er selbst verletzt wurde oder nicht. Das Landgericht hatte dies fehlerhaft gewertet, weshalb die Strafe nun neu festgesetzt werden muss.
Frage: Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf das neue Strafmaß?
Michael Iwanow: Das Landgericht Stuttgart muss nun in einer neuen Schwurgerichtskammer über das Strafmaß entscheiden. Dabei könnte eine mildere Strafe verhängt werden, wenn das Gericht den minder schweren Fall des Totschlags anerkennt. Die Mindeststrafe wäre dann ein Jahr Freiheitsstrafe, anstatt fünf Jahren, die bislang verhängt wurden. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie das neue Gericht die Strafzumessung im Detail begründet.
Frage: Ist diese Entscheidung des BGH eine besondere Ausnahme oder ein wegweisendes Urteil?
Michael Iwanow: Der Fall ist besonders, weil er die rechtliche Einordnung von Vergeltungsgewalt im Kontext rivalisierender Gruppen betrifft. Die Entscheidung des BGH setzt klare Maßstäbe für die Anwendung des § 213 StGB: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob der Täter selbst verletzt wurde, sondern ob er Teil der angegriffenen Gruppe war. Das könnte auch in anderen Verfahren zu einer differenzierteren Strafzumessung führen.
Frage: Welche nächsten Schritte sind nun zu erwarten?
Michael Iwanow: Die Akte geht zurück an das Landgericht Stuttgart, wo eine neue Kammer über das Strafmaß entscheiden wird. Der Schuldspruch bleibt bestehen, aber es ist möglich, dass das neue Gericht eine mildere Strafe verhängt. Das könnte entweder eine geringere Haftstrafe oder im Extremfall eine Bewährungsstrafe bedeuten – je nachdem, wie die Kammer den minder schweren Fall bewertet.
Frage: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Iwanow.
Michael Iwanow: Sehr gern.