Beschluss vom 11. Februar 2025 – KZR 74/23
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Unternehmen erlaubt, ihre Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder für verhängte Kartellbußgelder in Regress zu nehmen.
Hintergrund des Falls:
Die Klägerinnen, eine GmbH und eine AG, sind Teil eines Konzerns in der Edelstahlproduktion. Der Beklagte war sowohl Geschäftsführer der GmbH als auch Vorstandsvorsitzender der AG. Zwischen 2002 und 2015 war er an einem Preiskartell in der Stahlindustrie beteiligt, bei dem einheitliche Preissysteme und Zuschläge abgestimmt wurden. Das Bundeskartellamt verhängte deshalb Bußgelder von 4,1 Millionen Euro gegen die GmbH und 126.000 Euro gegen den Beklagten persönlich.
Die Klägerinnen fordern vom Beklagten die Erstattung des Bußgeldes sowie 1 Million Euro für entstandene IT- und Anwaltskosten. Darüber hinaus verlangen sie die Feststellung, dass der Beklagte für alle weiteren Schäden aus dem Kartellverstoß haftet. Sie argumentieren, dass der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstand verletzt habe.
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Das Landgericht wies die Klagen auf Erstattung des Bußgeldes und der Anwaltskosten ab, stellte jedoch fest, dass der Beklagte für weitere Schäden haftet. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und begründete, dass gesellschaftsrechtliche Haftungsvorschriften nicht für Bußgelder gelten, da diese das Unternehmen direkt treffen sollen. Ein Regress gegenüber dem Geschäftsführer würde den Zweck der Bußgelder unterlaufen.
Vorlage an den EuGH:
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Unionsrecht eine solche Regressmöglichkeit ausschließt. Nach deutschem Recht haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder für Schäden aus Pflichtverletzungen. Die Beteiligung des Beklagten am Kartell stellt zweifellos eine solche Verletzung dar. Fraglich ist jedoch, ob ein Regress den abschreckenden Zweck der Kartellbußgelder untergräbt.
Der EuGH hat klargestellt, dass Geldbußen gegen Unternehmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Eine Entlastung durch Regress könnte diese Wirksamkeit beeinträchtigen. Auch steuerliche Absetzbarkeit wurde in der Vergangenheit als problematisch angesehen. Daher ist zu klären, ob die Abwälzung von Bußgeldern auf Geschäftsführer mit dem Zweck des EU-Kartellrechts vereinbar ist.
Vorinstanzen:
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 10. Dezember 2021 – 37 O 66/20 [Kart]
Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 27. Juli 2023 – VI-6 U 17/22 (Kart)
Rechtliche Grundlagen:
§ 43 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführer haften der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen.
§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG: Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner für Schäden bei Pflichtverletzungen.
Art. 101 AEUV: Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen innerhalb des Binnenmarkts.