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Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz

Urteil vom 13. Februar 2025 – III ZR 63/24

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute entschieden, dass im Amtshaftungsprozess der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Amtsträgers trägt, selbst wenn er eine Entschädigung für Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) und dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) begehrt. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahmen durch die G 10-Kommission als zulässig, notwendig und verhältnismäßig bewertet wurden.

Sachverhalt

Der Kläger forderte eine Entschädigung in Höhe von 200.000 € von der Bundesrepublik Deutschland wegen nachrichtendienstlicher Maßnahmen, die gegen ihn nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz angeordnet wurden. Hintergrund war der Verdacht, dass der Kläger Ende 2017 an der Planung terroristischer Anschläge beteiligt war.

Auf Antrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ordnete das Bundesministerium des Innern (BMI) verschiedene Überwachungsmaßnahmen an. Dazu zählten die Telekommunikationsüberwachung, die Einsicht in Postsendungen sowie der Einsatz technischer Mittel zur Standortermittlung seines Mobilfunkgeräts. Diese Maßnahmen wurden nachträglich von der G 10-Kommission als rechtmäßig eingestuft. Der Kläger wurde nach Beendigung der Maßnahmen darüber informiert, wobei sich kein belastendes Material gegen ihn ergab.

Prozessverlauf

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) gab der Berufung des Klägers teilweise statt und sprach ihm eine Entschädigung von 10.000 € zu. Es argumentierte, dass die Beklagte nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprachen, und sah die Beklagte daher als primär bzw. sekundär darlegungs- und beweisbelastet an.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Revision der Beklagten war erfolgreich, während die Anschlussrevision des Klägers erfolglos blieb.

Der BGH stellte klar, dass der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür trägt, dass ein Amtsträger der Beklagten schuldhaft rechtswidrig gehandelt hat. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen beweisen müsse, sei fehlerhaft. Eine Umkehr der Beweislast sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliege.

Zudem habe die Beklagte aus Geheimhaltungsgründen keine weitergehende sekundäre Darlegungspflicht. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass eine Offenlegung sensibler Informationen unter anderem wegen der internationalen „Third-Party-Rule“ und des Quellenschutzes nicht zumutbar sei. Die G 10-Kommission habe bereits eine eingehende Kontrolle der Maßnahmen vorgenommen, sodass die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfalle.

Das Oberlandesgericht muss nun in der erneuten Berufungsverhandlung prüfen, ob der Kläger hinreichende Beweise für ein pflichtwidriges Verhalten der Behörden vorgelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn – Urteil vom 8. August 2022 – 3 O 61/22

Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 3. Mai 2024 – I-11 U 133/22

Relevante gesetzliche Bestimmungen

§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung

Art. 10 GG – Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

G 10-Gesetz – Voraussetzungen und Kontrollmechanismen für nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahmen

BVerfSchG – Zuständigkeiten und Befugnisse des Verfassungsschutzes

Mit dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich klar, dass auch in Fällen geheimdienstlicher Maßnahmen die Beweislast beim Kläger liegt, sofern eine unabhängige Kontrollinstanz wie die G 10-Kommission die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bestätigt hat.

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MAX MUSTERMANN

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