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Bundesgerichtshof verhandelt am 13. Mai über rechtlichen Status von Energieanlagen in Mietquartieren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 13. Mai 2025 um 11:30 Uhr über die Frage, wann eine Energieanlage als sogenannte Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gilt. Das Verfahren (Az.: EnVR 83/20) betrifft die Praxis der Energieversorgung in Wohnanlagen und könnte Auswirkungen auf Mieterstrommodelle und die dezentrale Energieversorgung haben.

Worum geht es im Fall konkret?

Ein Energieversorgungsunternehmen – die Antragstellerin – betreibt an mehreren Standorten Blockheizkraftwerke und Nahwärmenetze zur Versorgung von Wohngebieten mit Strom und Wärme. Sie möchte zwei neue Blockheizkraftwerke mit jeweils 20 kW und 40 kW elektrischer Leistung errichten und betreiben. Ziel ist es, die Mieter mehrerer Wohnblöcke direkt mit Strom zu versorgen. Die geplanten Energieanlagen sollen über ein eigenes elektrisches Leitungssystem verfügen, das unabhängig vom bestehenden Stromverteilernetz ist.

Die Antragstellerin hatte bei der zuständigen Netzbetreiberin beantragt, diese neuen Energieanlagen als Kundenanlagen einzustufen und sie entsprechend an das bestehende Stromnetz anzuschließen – samt Bereitstellung der notwendigen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Die Netzbetreiberin lehnte dies ab mit der Begründung, es handle sich nicht um Kundenanlagen im rechtlichen Sinne.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Die Antragstellerin wandte sich zunächst an die Landesregulierungsbehörde und später ans Oberlandesgericht Dresden, blieb jedoch erfolglos. Der Bundesgerichtshof ließ die Rechtsbeschwerde zu und setzte das Verfahren 2022 aus, um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung von EU-Recht zu befragen.

Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der EuGH entschied am 28. November 2024 (Az. C-293/23), dass ein Unternehmen, das Strom aus einem Blockheizkraftwerk an Mieter verkauft und hierfür eine eigene Energieinfrastruktur errichtet, grundsätzlich den Vorgaben für Verteilernetzbetreiber unterliegt – sofern keine Ausnahmeregelungen greifen. Das bedeutet: Nationale Regelungen wie § 3 Nr. 24a EnWG dürfen solche Modelle nicht ohne Weiteres von den Netzbetreiberpflichten ausnehmen, wenn sie im Ergebnis wie ein klassischer Netzbetrieb funktionieren.

Was steht jetzt zur Entscheidung an?

Der BGH muss nun prüfen, ob die konkreten Energieanlagen der Antragstellerin die Voraussetzungen einer Kundenanlage im Sinne des deutschen EnWG erfüllen – oder ob sie nach europäischem Recht als Verteilernetze einzustufen sind. Zentral ist dabei die Frage, ob die geplante Versorgung in einem zusammenhängenden Wohngebiet mit unter 200 Wohneinheiten noch unter die Bagatellregelungen fällt oder bereits regulierungsrelevanten Netzbetrieb darstellt.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil wird weitreichende Folgen für Mieterstromprojekte, Quartierslösungen und kleine dezentrale Energieversorger haben. Es geht nicht nur um technische Details, sondern auch um die regulatorische Abgrenzung zwischen klassischen Netzbetreibern und innovativen Versorgungsmodellen. Der Fall steht damit exemplarisch für die Herausforderungen der Energiewende im urbanen Raum.

Hinweis zum Termin

Die mündliche Verhandlung findet am Dienstag, 13. Mai 2025 um 11:30 Uhr beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe statt.

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MAX MUSTERMANN

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