Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. März 2025 die Revisionen dreier Angeklagter im Zusammenhang mit einem spektakulären Fall von Diebstahl und Hehlerei mit Edelmetallen aus einem Kupferherstellungsbetrieb in Hamburg verworfen. Damit sind die Verurteilungen durch das Landgericht Hamburg vom 23. Februar 2024 nun rechtskräftig.
Im Zentrum des Falls standen sogenannte Rohsilberfegsel – silber- und goldhaltige Schmelzreste, die als wertvolles Nebenprodukt bei der Kupferverarbeitung anfallen. Die Täter erbeuteten insgesamt rund 5.000 Kilogramm dieses Materials mit einem Marktwert von fast zehn Millionen Euro.
Die Verurteilungen im Einzelnen
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Angeklagter Ch. wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte sich regelmäßig Zugang zu den Rohsilberfegseln verschafft und diese an unbekannte Abnehmer weiterverkauft.
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Angeklagter Ko. wurde wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Er hatte aktiv an der Entwendung des Edelmetalls aus dem Werk des Kupferunternehmens mitgewirkt.
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Angeklagter Y. erhielt wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in neun Fällen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Er war unter anderem für Lagerung und Abverkauf der gestohlenen Ware im Auftrag des Bandenchefs verantwortlich.
Drei weitere Täter, die keine Revision eingelegt hatten, wurden bereits zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Einziehung in Millionenhöhe
Das Landgericht Hamburg hatte neben den Haftstrafen auch Wertersatzeinziehungen in Höhe von bis zu 5,8 Millionen Euro angeordnet – darunter für Angeklagten Y. Der BGH reduzierte auf Antrag des Generalbundesanwalts jedoch den Einziehungsbetrag im Fall Y. auf 2,3 Millionen Euro, da nur dieser Betrag nachweislich durch die Taten erlangt worden war. Im Übrigen blieben alle Revisionen erfolglos.
Keine Zweifel an Tat und Schuld
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah keine durchgreifenden Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts. Besonders betont wurde, dass die Einziehungsentscheidungen auf belastbaren Feststellungen beruhen und auch das Verfahren selbst ordnungsgemäß geführt wurde.
Hintergrund zur Einziehung
Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB dient dazu, Täter nicht unrechtmäßig bereichern zu lassen. Wenn das konkrete Tatobjekt – hier die Edelmetallreste – nicht mehr vorhanden ist, kann der entsprechende Geldwert eingezogen werden. In Fällen hoher krimineller Energie, wie bei bandenmäßigem Diebstahl, ist dies ein zentrales Instrument, um finanzielle Anreize für solche Taten zu entziehen.
Fazit
Mit dem nun rechtskräftigen Urteil endet ein aufsehenerregender Fall wirtschaftskriminellen Handelns im Umfeld eines großen deutschen Industrieunternehmens. Der Diebstahl hochpreisiger Edelmetalle im Kilotonnen-Bereich zeigt einmal mehr, dass wirtschaftliche Infrastruktur auch im Inneren gegen organisierte Kriminalität geschützt werden muss. Der Fall verdeutlicht zudem, welche Bedeutung die Einziehung kriminell erlangter Vermögenswerte für eine effektive Strafverfolgung hat.