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Wirecard-Insolvenz: Bundesgerichtshof entscheidet über Forderungsrang von Aktionären

Am 16. Oktober 2025 befasst sich der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit einer grundlegenden Frage im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG. Konkret geht es darum, ob Aktionäre, die ihre Anteile aufgrund irreführender Informationen erworben haben, ihre daraus abgeleiteten Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren als gleichrangige Insolvenzforderungen geltend machen können – oder ob diese lediglich nachrangig berücksichtigt werden dürfen, also nur im Falle eines Überschusses zur Verteilung gelangen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Wirecard AG, einst DAX-notiertes FinTech-Unternehmen, beantragte am 25. Juni 2020 Insolvenz. Das Verfahren wurde am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 1 eingesetzt. Bis heute sind zur Insolvenztabelle Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 15,4 Milliarden Euro angemeldet worden – rund 8,5 Milliarden davon allein durch etwa 50.000 geschädigte Aktionäre, die sich auf angebliche kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche berufen.

Die Klägerin des nun vom BGH zu verhandelnden Falles ist eine Kapitalanlagegesellschaft, die zwischen 2015 und Mitte 2020 Wirecard-Aktien auf dem Sekundärmarkt erwarb und einen Teil davon wieder veräußerte. Sie wirft der Wirecard AG vor, über ihre wirtschaftliche Lage systematisch getäuscht und ein nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht zu haben. Auf dieser Grundlage meldete sie Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro zur Insolvenztabelle an – als sogenannte „einfache Insolvenzforderungen“ gemäß § 38 InsO.

Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Vertreterin der Anleihegläubiger bestreiten diese Einordnung. Sie vertreten die Auffassung, dass Aktionäre mit Ansprüchen aus fehlerhafter Kapitalmarktinformation nachrangig zu behandeln seien – und nur berücksichtigt werden dürften, wenn nach der Befriedigung aller sonstigen Insolvenzgläubiger ein Überschuss verbleibt (§ 199 Satz 2 InsO). Der Insolvenzverwalter strebt deshalb auch eine Feststellung an, dass der Anspruch der Klägerin lediglich im Rahmen der Überschussverteilung Berücksichtigung finden kann.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht München I hatte die Klage und auch die Widerklage des Insolvenzverwalters zunächst abgewiesen. In der Berufung korrigierte das Oberlandesgericht München diese Entscheidung teilweise: Während es die Berufung des Verwalters zurückwies, erkannte es die Klage der Kapitalanlagegesellschaft an und ließ die geltend gemachten Ansprüche als Insolvenzforderungen zu. In einem Zwischenurteil stellte es klar, dass kapitalmarktrechtlich begründete Schadensersatzansprüche, wie sie hier vorgebracht werden, nach § 38 InsO als einfache Insolvenzforderungen gelten und nicht dem Nach-Nachrang unterliegen.

Gegen diese Entscheidung haben der Insolvenzverwalter und die weitere Beklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird nun endgültig klären müssen, ob Aktionäre mit solchen Schadenersatzansprüchen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden – oder ob sie im Ergebnis leer ausgehen, sofern kein Überschuss verbleibt.

Bedeutung der Entscheidung

Die juristische Tragweite dieses Verfahrens ist enorm: Das Urteil wird für zehntausende Aktionäre richtungsweisend sein, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rückflüsse aus der Insolvenzmasse. Diese liegt derzeit bei rund 650 Millionen Euro – ein Bruchteil der angemeldeten Forderungen. Sollte der BGH den Anspruch als einfache Insolvenzforderung anerkennen, wären Aktionäre in die Quotenverteilung einzubeziehen. Im Fall einer Abweisung müssten sie sich mit der Hoffnung auf einen späteren Überschuss begnügen, was in der Praxis oft leer läuft.

Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen IX ZR 127/24 geführt. Der Verhandlungstermin ist für den 16. Oktober 2025 um 11:00 Uhr angesetzt. Das Urteil wird mit Spannung erwartet – nicht nur wegen seiner konkreten Folgen für Wirecard-Geschädigte, sondern auch wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für zukünftige Insolvenzen börsennotierter Unternehmen.

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MAX MUSTERMANN

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