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Bundesgerichtshof verhandelt am 27. Mai 2025 zur Frage des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher Aktenzeichen: EnVR 1/24

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird am 27. Mai 2025 darüber verhandeln, ob ein Netzbetreiber für den Anschluss eines Batteriespeichers an das Stromverteilnetz einen Baukostenzuschuss verlangen darf.

Hintergrund

Die Antragstellerin betreibt Batteriespeicheranlagen im gesamten Bundesgebiet. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Im Mai 2021 beantragte die Antragstellerin den Anschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 kW und einer Speicherkapazität von 3.450 kWh. Der Speicher sollte ausschließlich netzgekoppelt betrieben werden – eine Nutzung der gespeicherten Energie am Standort war nicht vorgesehen.

Der Netzbetreiber stellte einen Netzverknüpfungspunkt bereit, forderte jedoch einen Baukostenzuschuss. Die Höhe wurde anhand des Positionspapiers der Bundesnetzagentur (BK6p-06-003) und dem sogenannten Leistungspreismodell berechnet.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 20. Juni 2022 bei der Bundesnetzagentur, dem Netzbetreiber die Erhebung des Baukostenzuschusses ganz oder zumindest in der geltend gemachten Höhe zu untersagen (§ 31 EnWG). Die Bundesnetzagentur wies diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück (Az. BK6-22-242).

Verfahren vor den Vorinstanzen

Die Antragstellerin legte gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf hob mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 die Entscheidung der Bundesnetzagentur auf. Es verpflichtete die Behörde, über den Antrag neu zu entscheiden. Das Gericht sah in der geforderten Zahlung einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 EnWG, da die Anwendung des Leistungspreismodells bei einem Batteriespeicher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung mit typischen Netzanschlüssen zur Stromentnahme führe. Insbesondere müsse die Netzeinspeisung berücksichtigt werden – der Baukostenzuschuss wirke in diesem Fall wie ein Zuschuss für die Einspeiseseite, der rechtlich nicht vorgesehen und auch in der Praxis unüblich sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Bundesnetzagentur Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird nun über die rechtliche Zulässigkeit des Baukostenzuschusses entscheiden.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VI-3 Kart 183/23 [V]

Gesetzliche Grundlagen (Auszüge):

§ 17 EnWG – Netzanschluss
Netzbetreiber sind verpflichtet, unter anderem Speicheranlagen zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen an ihr Netz anzuschließen.

§ 31 EnWG – Missbrauchsverfahren
Betroffene Personen oder Vereinigungen können bei der Regulierungsbehörde die Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers beantragen.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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