Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für Wettbewerbsrecht, wird in einer Verhandlung am 7. Mai 2025 um 10:00 Uhr über die Zulässigkeit von Bonusprämien beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke entscheiden.
Hintergrund des Falls
Der Kläger ist ein Verband, der die Interessen bayerischer Apotheker vertritt. Die Beklagte, ein niederländisches Pharmaunternehmen, reimportierte in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente aus Deutschland und gab diese nach Vorlage eines ärztlichen Rezepts per Post an deutsche Patienten ab.
Dabei bewarb die Beklagte zwei Bonusmodelle:
Direkter Rechnungsabzug: Patienten erhielten pro verschriebenem Medikament einen Bonus von 3 €, maximal 9 € pro Rezept.
Prämien für Arzneimittelchecks: Wer sich zu einer freiwilligen Beratung (per Telefon oder Formular) bereit erklärte, konnte eine Prämie von bis zu 9 € erhalten.
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung und hält die Bonuszahlungen für wettbewerbswidrig. Er fordert die Unterlassung dieser Werbemaßnahmen sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht München I gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein, doch auch das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Berufungsgericht begründete sein Urteil damit, dass die Bonuszahlungen der Beklagten als unmittelbarer Preisnachlass auf den Apothekenabgabepreis zu werten seien. Sie verstießen damit gegen die Arzneimittelpreisbindung gemäß:
§ 4 Nr. 11 UWG aF (bis 9. Dezember 2015) und § 3a UWG (seit 10. Dezember 2015),
§ 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) aF,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV),
§ 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V.
Europarechtliche Dimension
Die Beklagte beruft sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 (C-148/15 – Deutsche Parkinson Vereinigung). Demnach verstößt die deutsche Arzneimittelpreisbindung gegen das europäische Prinzip des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV) und kann nicht mit dem Schutz der Gesundheit gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden.
Das Berufungsgericht sah in diesem Urteil jedoch keine Bindungswirkung für den aktuellen Fall. Es verwies auf neue Einschätzungen der Bundesregierung und die weiten Handlungsspielräume des deutschen Gesetzgebers im Bereich der Gesundheitspolitik.
Revision beim Bundesgerichtshof
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof wird nun klären, ob die deutschen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung trotz des EuGH-Urteils weiterhin Bestand haben und ob die gewährten Boni unzulässig sind.
Vorinstanzen
LG München I – Urteil vom 13. März 2014 – 11 HK O 12091/13
OLG München – Urteil vom 7. März 2024 – 6 U 1509/14
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird wegweisend für den Wettbewerb zwischen inländischen Apotheken und ausländischen Versandapotheken sein.