Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die bekannten Sandalenmodelle des Unternehmens Birkenstock keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Damit wurden die Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, das den Schutz als Werke der angewandten Kunst abgelehnt hatte.
Hintergrund des Verfahrens
Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, vertreibt verschiedene Sandalenmodelle und hatte gegen mehrere Anbieter geklagt, die ähnliche Modelle online verkaufen oder als Lizenznehmer produzieren. Birkenstock argumentierte, dass ihre Sandalen urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien und die Beklagten durch ihre Angebote Urheberrechte verletzten. Die Klägerin forderte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der nachgeahmten Sandalen.
Bisheriger Prozessverlauf
Während das Landgericht den Klagen zunächst stattgab, verneinte das Oberlandesgericht Köln einen urheberrechtlichen Schutz für die Sandalenmodelle. Es argumentierte, dass es sich bei den Designs um funktionale Gestaltungen ohne hinreichende künstlerische Prägung handele. Gegen diese Entscheidung legte Birkenstock Revision beim BGH ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH wies die Revisionen der Klägerin zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst ist eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich, die Individualität erkennen lässt. Nach Ansicht des Gerichts war dies bei den Sandalen nicht der Fall, da ihre Gestaltung maßgeblich durch funktionale Erfordernisse bestimmt sei. Technische Zwänge und ergonomische Anforderungen ließen keinen ausreichenden gestalterischen Spielraum zu, der für einen Urheberrechtsschutz erforderlich wäre.
Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ihre Sandalenmodelle über eine künstlerische Originalität verfügen, die über das rein Handwerkliche hinausgeht. Da das Urheberrecht in solchen Fällen einen besonders hohen Schutzmaßstab anlegt, scheiterte die Klage endgültig.
Bedeutung der Entscheidung
Diese Entscheidung ist von hoher Bedeutung für die Mode- und Designbranche, da sie bestätigt, dass funktional geprägte Produkte nicht automatisch unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Hersteller von Mode und Schuhen müssen ihre Designs gegebenenfalls durch Marken- oder Geschmacksmusterschutz absichern, um Nachahmungen zu verhindern.
Vorinstanzen:
Landgericht Köln (Urteile vom 11. Mai 2023)
Oberlandesgericht Köln (Urteile vom 26. Januar 2024)
Relevante gesetzliche Grundlage:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, wonach Werke der angewandten Kunst nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Fazit
Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesgerichtshof Klarheit darüber, dass rein funktionale Modeartikel ohne hinreichende künstlerische Gestaltung nicht dem Urheberrecht unterliegen. Birkenstock und ähnliche Hersteller müssen künftig verstärkt auf alternative Schutzmechanismen wie Marken- oder Designrechte setzen, um ihr geistiges Eigentum abzusichern.