Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2024 – III ZR 24/23
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Lebensmittelrecht eine enge Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelunternehmern und den zuständigen Überwachungsbehörden erforderlich ist. Diese Kooperation schränkt die Amtsermittlungspflicht der Behörden ein. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, aktiv an der Aufklärung und der Kommunikation mit den Behörden mitzuwirken, insbesondere im Falle von öffentlichen Warnungen oder Produktrückrufen.
Sachverhalt
Ein Insolvenzverwalter der S-Gesellschaft für Wurst- und Schinkenspezialitäten mbH (S-GmbH) machte Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend. Hintergrund war eine öffentliche Warnung vor Produkten der S-GmbH aufgrund des Nachweises von Listerien.
Im März und April 2016 wurden in Proben von Produkten der S-GmbH unzulässige Listerienwerte festgestellt. Diese Bakterien stellen eine erhebliche Gefahr für bestimmte Bevölkerungsgruppen dar. Nach weiteren Untersuchungen, die eine Verbindung zu einem Erkrankungscluster mit über 75 Fällen seit 2012 belegten, beschlossen die zuständigen Behörden, eine öffentliche Warnung auszusprechen.
Am 27. Mai 2016 veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Pressemitteilung, die vor sämtlichen Schinken- und Wurstprodukten der S-GmbH warnte. Die S-GmbH musste daraufhin alle Produkte zurückrufen. Der Kläger forderte Schadensersatz für den Rückruf nachpasteurisierter Produkte, von denen keine Gesundheitsgefahr ausging, sowie für den Gesamtschaden infolge der Unternehmensinsolvenz.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Die Kernaussagen:
- Kooperationspflicht der Lebensmittelunternehmer:
Lebensmittelunternehmer tragen die Hauptverantwortung für die Produktsicherheit und müssen aktiv mit den Behörden zusammenarbeiten. Die S-GmbH hätte von sich aus auf unbedenkliche, nachpasteurisierte Produkte hinweisen müssen. - Begrenzte Amtsermittlungspflicht:
Die Behörden sind nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise umfassende Nachforschungen anzustellen. Es war Aufgabe der S-GmbH, wesentliche Informationen über Produktionsprozesse, wie die Nachpasteurisierung, zu liefern. - Fehler des Berufungsgerichts:
Das Berufungsgericht hatte unzulässige Anforderungen an die Ermittlungspflicht der Behörden gestellt. Es blieb offen, ob den Behörden positive Kenntnis über die Nachpasteurisierung vorlag. Eine weitere Beweisaufnahme ist erforderlich. - Systematik des Unionsrechts:
Nach Art. 19 Abs. 4 der Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) müssen Unternehmen Risiken durch Lebensmittel in Kooperation mit den Behörden minimieren. Die S-GmbH hatte hier nicht angemessen gehandelt.
Folgen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verantwortung für Lebensmittelsicherheit primär bei den Unternehmen liegt. Gleichzeitig stärkt sie die Position der Behörden, indem deren Ermittlungspflichten auf eine angemessene Prüfung begrenzt werden. Unternehmen müssen sich ihrer Mitwirkungs- und Kooperationspflicht bewusst sein, um Haftungsrisiken zu minimieren.