Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im zweiten Rechtsgang die Revision der Angeklagten gegen ihre erneute Verurteilung wegen Mordes an einem vierjährigen Jungen im Jahr 1988 in Hanau zurückgewiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main, an das der 2. Strafsenat die Sache nach Aufhebung der ersten Verurteilung durch das Landgericht Hanau zurückverwiesen hatte, hat die Angeklagte erneut wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen durch Unterlassen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte zur Tatzeit Leiterin einer Glaubensgemeinschaft, der auch die Eltern des getöteten vierjährigen Jungen angehörten. Die Angeklagte hatte an diesem Tag zeitweise die alleinige Obhut über das Kind übernommen und betrachtete es als von dunklen Mächten besessen. Am Mittag des 17. August 1988 wurde das Kind, möglicherweise von einer anderen Person, in einem bis über den Kopf verschnürten Sack in einem Badezimmer abgelegt. Obwohl die Angeklagte die lebensbedrohliche Lage des Kindes erkannte, entschied sie sich, aus Hass und mit der Absicht, das Kind als vermeintliche Gefahr und Störfaktor für die Eltern sowie die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft auszuschalten, nicht einzugreifen. Sie fürchtete zudem, dass Misshandlungen des Kindes im Haushalt der Gemeinschaft durch dessen Einschulung bekannt werden könnten. Infolge ihres bewussten Unterlassens verstarb das Kind im Sack durch eine Kohlendioxidvergiftung.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision, die auf Verfahrensbeanstandungen und eine Sachrüge gestützt war, blieb erfolglos. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.